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Recht / Zivilrecht 
Mittwoch, 03.04.2024

Zurverfügungstellen von AGB nur auf Homepage oder per QR-Code ist ausreichend

Immer mehr Unternehmen gehen dazu über, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nur noch per Link auf ihrer Homepage oder per QR-Code zur Verfügung zu stellen. Ob das zulässig ist und was dann für die Kunden gilt, die keinen Internetzugang haben, dazu hat das Landgericht Lübeck in einem aktuellen Fall entschieden (Az. 14 S 19/23).

Ein Unternehmen verwendet Auftragsformulare, die man online aufrufen und ausdrucken oder vor Ort in der Filiale ausfüllen kann. In diesen steht: Im Übrigen gelten die beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (…) die Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Sie (…) unter www…..de/….“ Daneben befindet sich ein QR-Code. Fraglich erschien, ob die AGB wirksam vereinbart sind, wenn der Kunde unterschreibt, selbst wenn er vielleicht gar keine Möglichkeit hatte, sich die AGB überhaupt anzusehen, weil er z. B. kein Smartphone hat oder auch sonst keinen Internetzugang.

Das Gericht entschied, dass es genüge, die AGB online zur Verfügung zu stellen. Maßstab für die Frage, was zumutbar sei und was nicht, sei der „Durchschnittskunde“. Dem Durchschnittskunden sei es gut zumutbar, online Kenntnis von den AGB zu nehmen. Statistisch verfügten in Deutschland mehr als 77 % der Haushalte über ein Smartphone. Der durchschnittliche Kunde sei damit ohne weiteres in der Lage, eine auf der Auftragsbestätigung genannte Internetadresse jederzeit aufzurufen, wenn er diese lesen wolle. Das Gericht verkenne nicht, dass es naturgemäß auch noch eine signifikante Anzahl an Personen ohne Smartphone bzw. ganz ohne Internetzugang gebe. Maßstab nach § 305 BGB (zur wirksamen Vereinbarung von AGB) sei jedoch nicht, dass jedermann zumutbar Kenntnis nehmen kann, sondern dass der Durchschnittskunde zumutbar Kenntnis nehmen kann. Dies bedeute, dass es nach dem Willen des Gesetzgebers im Einzelfall in Kauf zu nehmen ist, dass es Personen gibt, die unterdurchschnittlich gut zur problemlosen Teilnahme am allgemeinen Geschäftsverkehr ausgestattet sind, und die in der Folge Schwierigkeiten haben werden, Kenntnis von den fraglichen Dokumenten zu nehmen. Dies wiege hier allerdings nicht weiter schwer, da es vorliegend Personen ohne Internetzugang – die den Auftrag entsprechend regelmäßig vor Ort erteilen werden – auch ohne weiteres zumutbar sei, im Einzelfall auf diesen Umstand hinzuweisen und um Ausdruck der gewünschten Informationen zu bitten.

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