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Zurück zur ÜbersichtKlausel über Ladesäulen-Blockiergebühr ist zulässig
Wer sein Elektroauto zu lange an einer Ladesäule angedockt lässt, muss unter Umständen Blockiergebühren zahlen. Das Amtsgericht Karlsruhe hat eine entsprechende Klausel in Verträgen des Energiekonzerns EnBW für wirksam erachtet (Az. 6 C 184/23).
Ein E-Autofahrer hatte Blockiergebühren in Höhe von 19,80 Euro zurückverlangt, nachdem er an drei verschiedenen Terminen im März 2022 die zulässige Höchststandzeit an Ladesäulen der EnBW überschritten hatte. Die Blockiergebühr ist nach den Bedingungen des ADAC-e-Charge-Tarifs, der von der EnBW angeboten wird, ab einer Standzeit von mehr als 240 Minuten fällig. Sie beträgt zwölf Cent pro Minute, maximal jedoch zwölf Euro.
Das Gericht wies die Klage ab. Es hielt die Klausel für zulässig. Das Interesse der EnBW, die Ladesäule zeitnah weiteren Kunden zur Verfügung stellen zu können, sei berechtigt. Auf die Blockiergebühr werde sowohl beim Abschluss des Tarifs als auch beim Start des Ladevorgangs hingewiesen. Der Kläger hatte diesen Bedingungen bei Nutzung der App zugestimmt. Daher könne er die Blockiergebühr nicht zurückverlangen.
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Letzte Änderung: 26.01.2023 | © Steuerberater Dirk Wittmeier 2023