Aktuelle News
Infothek
Zurück zur ÜbersichtAusreichende Kontrolle von Pflasterflächen durch Städte und Gemeinden kann bei Unfall Haftung ausschließen
Ein auf der Pflasterung eines Gehwegs mehr als 2 cm hervorstehender Pflasterstein kann eine Gefahrenstelle sein, die zu beseitigen ist. Wenn die hierfür verantwortliche Stadt oder Gemeinde eine in zeitlicher und örtlicher Hinsicht ausreichende Kontrolle des Gehwegs darlegt, die der durch einen Sturz über den Pflasterstein geschädigte Fußgänger nicht widerlegen kann, haftet sie aber nicht. So entschied das Oberlandesgericht Hamm (Az. 11 U 72/19).
Die damals 64-jährige Klägerin verlangte Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen der Folgen eines von ihr behaupteten Unfallereignisses auf dem Alten Markt in Bochum-Wattenscheid, bei dem sie sich den linken Oberarmknochen mehrfach gebrochen hatte. Sie wirft der beklagten Stadt vor, eine Gefahrenquelle durch einen 4 bis 5 cm über das Straßenniveau hinausragenden Pflasterstein, über den sie gestürzt sei und den sie nicht habe erkennen können, nicht beseitigt zu haben. Die beklagte Stadt hat sich u. a. damit verteidigt, dass die Pflasterung und der Plattenbelag auf dem Alten Markt regelmäßig einmal pro Woche durch einen geschulten Straßenbegeher – zuletzt fünf Tage vor dem Unfall – kontrolliert werde. Das Landgericht Bochum hat die Klage abgewiesen. Es komme nicht darauf an, in welcher Höhe der Pflasterstein herausgestanden habe, weil die beklagte Stadt den Markplatz jedenfalls ausreichend kontrolliert habe.
Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung. Zwar bestünden keine Zweifel daran, dass die Klägerin zur angegebenen Zeit an der angegebenen Stelle über einen hochstehenden Pflasterstein gestolpert sei und sich durch den Sturz eine Fraktur des linken Oberarmknochens zugezogen habe. Auch sei klar, dass dieser Pflasterstein eine Gefahrenstelle dargestellt habe, die zu beseitigen gewesen sei. Dennoch hafte die beklagte Stadt nicht, weil sie ihre Kontrollpflicht nicht verletzt habe. Dabei müsse eine Stadt oder Gemeinde allerdings Straßen und Wege auf ihrem Gebiet überprüfen, um neue Schäden oder Gefahren zu erkennen und die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Hierzu gehöre es, die Straßen und Wege regelmäßig zu beobachten und in angemessenen Zeitabschnitten zu befahren oder zu begehen. Nicht verlangt werden könne aber, dass eine Straße oder ein Weg ständig völlig frei von Mängeln und Gefahren sei, da sich ein solcher Zustand nicht erreichen lasse. Diesen Anforderungen habe die beklagte Stadt genügt, indem sie rund fünf Tage vor dem Unfall die spätere Unfallstelle bei einer ihrer wöchentlichen Kontrollen noch durch einen Straßenbegeher habe überprüfen lassen. Zu dem Zeitpunkt sei aber noch keine Gefahrenquelle feststellbar gewesen.
Zurück zur ÜbersichtDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
Kontakt
Steuerberater Dirk Wittmeier
Johannesstraße 32
40764 Langenfeld
Telefon 02173 - 9 04 38 0
Fax 02173 - 9 04 38 40
E-Mail schreiben >
Büro- und Geschäftszeiten
Montag – Donnerstag
8:00 – 17:00 Uhr
Freitag
8:00 – 14:00 Uhr
und nach Vereinbarung
Unsere Kanzlei-App
Im Apple AppStore oder im Google Play-Store "Meine Steuerberater-App" herunterladen. Servicecode 552350 eingeben.
Nun sind Sie immer von uns informiert!
Letzte Änderung: 11.09.2020 | © Steuerberater Dirk Wittmeier 2020