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Recht / Sonstige 
Donnerstag, 09.02.2023

Montage einer Taschenlampe an Jagdgewehr - Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse rechtmäßig

Durch die Montage einer Taschenlampe an einem Jagdgewehr liegt eine verbotene Waffe vor, was den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse nach sich ziehen kann. Es besteht insofern eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit. So entschied das Verwaltungsgericht Schwerin (Az. 3 A 807/22).

Im Oktober 2021 wurden einem Mann die waffenrechtlichen Erlaubnisse entzogen, weil er an einer Bockbüchsenflinte mit Klebeband eine Taschenlampe montiert hatte. Der Mann gab an, die Taschenlampe zum Zwecke von Zielübungen auf seinem Grundstück montiert zu haben. Die zuständige Behörde sah den Mann als waffenrechtlich unzuverlässig an. Gegen den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse erhob der Mann nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage.

Das Gericht gab jedoch der Behörde Recht. Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse sei rechtmäßig, da der Kläger waffenrechtlich unzuverlässig sei (§ 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG). Er habe durch die Montage der Taschenlampe an seinem Gewehr schwerwiegend und damit in gröblicher Weise gegen § 2 Abs. 3 WaffG verstoßen. Der Kläger habe Umgang mit einer verbotenen Waffe gehabt. Unter verbotene Waffen zählen nach Nr. 1.2.4.1 Anlage 2 Abschnitt 2 auch für Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen, die das Ziel beleuchten. Die Verbindung der Taschenlampe auf dem Gewehr sei auch aufgrund jagdrechtlicher Vorschriften nicht gestattet. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 5 a BJagdG sei der Einsatz künstlicher Lichtquellen verboten. Eine Ausnahme bestehe bei der Jagd von Schwarzwild. Dabei dürfe die künstliche Lichtquelle nicht mit einer Waffe verbunden werden, sondern müsse eigenständig verwendet werden. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Zudem habe der Kläger nicht Schwarzwild jagen wollen.

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