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Zurück zur ÜbersichtUmsatzsteuer für Baukostenzuschüsse zur Errichtung eines Tierheims - Leistungsaustausch liegt vor
Zwischen den Beteiligten war strittig, ob Baukostenzuschüsse an die Klägerin von verschiedenen Kommunen im Zusammenhang mit der Errichtung eines Tierheims umsatzsteuerbar sind.
Bei Zahlungen aus öffentlichen Kassen kann es an einem Leistungsaustausch fehlen, wenn die Zahlung lediglich der Förderung der Tätigkeit des Empfängers allgemein – aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen – dient und nicht der Gegenwert für eine Leistung des Zahlungsempfängers an den Geldgeber ist.
Ein Leistungsaustausch liegt aber vor, wenn eine Zahlung aus öffentlichen Kassen an einen individuellen Leistungsempfänger derart geleistet wird, dass es sich bei der Zahlung nicht nur um einen Zuschuss zur Unterstützung der Tätigkeit handelt, sondern die Leistung des Unternehmers derart mit der Zahlung („Zuschuss”) verknüpft ist, dass sie sich auf die Erlangung einer Gegenleistung (Zahlung) richtet. So entschied das Finanzgericht Münster (Az. 15 K 2025/19).
Nach Überzeugung des Gerichts hat sich die Steuerpflichtige hier durch Beantragung und Erteilung der Zuwendung im Rahmen eines Rechtsverhältnisses, nämlich einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis (Zuwendungsverhältnis), gegenüber den Zuwendungsgebern als identifizierbaren, konkret bestimmbaren Leistungsempfängern verpflichtet, verbrauchbare Vorteile zu leisten, indem die zuwendenden Kommunen das Recht erhalten, für einen Zeitraum von 25 Jahren Fundtiere und fortgenommene Tiere bei der Steuerpflichtigen abzugeben und dies vorrangig vor anderen Kommunen, die den Zuschuss nicht gewähren. Die Zuschüsse für die steuerbaren und steuerpflichtigen Leistungen der Klägerin unterlagen hier dem Regelsteuersatz.
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Letzte Änderung: 26.01.2023 | © Steuerberater Dirk Wittmeier 2023