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Recht / Arbeits-/Sozialrecht 
Freitag, 30.09.2022

Gesetzliche Krankenversicherung muss nicht für Brustvergrößerung aus psychischen Gründen zahlen

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschied, dass die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) keine Brustvergrößerung aus psychischen Gründen übernehmen muss (Az. L 16 KR 344/21).

Geklagt hatte eine 52-jährige Frau, die als 26-Jährige eine ästhetische Brustvergrößerung mit Kochsalzimplantaten vornehmen ließ. Als sie wegen eines undichten Implantats beim Frauenarzt war, wurde eine Brustkrebserkrankung diagnostiziert, sodass beide Implantate entfernt wurden. Sie beantragte zwei Jahre nach der Operation eine neue Brustvergrößerung und berief sich zur Begründung auf psychische Belastungen. Die beklagte Krankenkasse lehnte den Antrag ab, denn es gehe bei den Implantaten um keine krebsbedingte Rekonstruktion; bei der OP sei es zu keiner Entfernung der Brustdrüsen gekommen. Des Weiteren liege auch keine äußerliche Entstellung vor, denn die Brüste seien zwar eher klein, aber zum Körperbild noch passend. Die angebotene Alternative eines Liftings habe die Klägerin abgelehnt.

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen bestätigte die Rechtsauffassung der Krankenkasse. Nach Auffassung des Gerichts liegt bei der Klägerin weder eine krankheitswertige Beeinträchtigung einer Körperfunktion vor noch eine entstellende anatomische Abweichung. Subjektive Belastungen durch das Erscheinungsbild könnten wegen der Schwierigkeiten einer Vorhersage der psychischen Wirkungen von körperlichen Veränderungen und der deshalb unsicheren Erfolgsprognose keinen Eingriff rechtfertigen. Daher sei der fehlende Nachweis der psychischen Belastungen nicht bewertet worden.

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