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Recht / Zivilrecht 
Mittwoch, 08.02.2023

Mietvereinbarung für Gewerberäume anlässlich von Corona - Keine nachträgliche Vertragsanpassung

Eine Gewerbemieterin kann wegen der coronabedingten Schließung ihres Geschäfts eine Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage nicht verlangen, wenn die Mietvertragsparteien bereits zuvor eine Vereinbarung zur Reduzierung der Miete anlässlich der Corona-Pandemie abgeschlossen haben. So entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. 24 U 117/21).

Aufgrund der Corona-Pandemie war die Mieterin von Gewerberäumen ab Dezember 2020 verpflichtet, ihr Einzelhandelsgeschäft zu schließen. Sie zahlte daher die Miete für Februar und März 2021 nicht. Sie beanspruchte u. a. eine Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage. Die Vermieterin sah einen solchen Anspruch nicht. Sie verwies darauf, dass bereits im Mai 2020 eine Vereinbarung dahingehend getroffen wurde, dass die Miete wegen der Corona-Pandemie für April und Mai 2020 vollständig und für Juni bis September 2020 zu 50 % gekürzt werde. Die Vermieterin erhob schließlich Klage auf Zahlung der Miete. Das Landgericht Kleve gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Mieterin.

Das Oberlandesgericht bestätigte jedoch die Entscheidung der Vorinstanz. Der Vermieterin stehe der Anspruch auf Zahlung der Miete für Februar und März 2021 zu. Die Beklagte könne keine Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage verlangen, denn die Voraussetzungen dafür lagen angesichts der Mietvereinbarung nicht vor. Beiden Parteien sei bei Abschluss der Mietvereinbarung bekannt gewesen, dass seit März 2020 die Pandemie zu weitreichenden und weltweiten Beschränkungen des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebens geführt hat. In dieser Kenntnis sei die Vereinbarung ausgehandelt worden. Die Mieterin habe damit um die Gefahr gewusst, dass aufgrund hoheitlicher Beschränkungen Geschäftsschließungen oder Zugangsbeschränkungen mit strengen Hygienemaßnahmen erfolgen können. Das Risiko weiterer Umsatzrückgänge aufgrund der Pandemiesituation habe daher der Mieterin oblegen. Sofern sie davon ausgegangen sei, ab Oktober 2020 seien keine Einschränkungen mehr zu befürchten, beruhe dies auf einer vermeidbaren Fehleinschätzung, deren Folgen sie zu tragen habe.

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