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Zurück zur ÜbersichtZeitweiser Betrieb eines Notstromaggregats auf Balkon einer Mietwohnung - Kündigung unwirksam
Der zeitweise Betrieb eines Notstromaggregats auf dem Balkon rechtfertigt ohne vorherige Abmahnung keine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses. Eine ordentliche Kündigung kommt nur bei Vorliegen einer Erheblichkeit der Pflichtverletzung in Betracht, was die Darlegung der Auswirkungen durch den Betrieb des Notstromaggregats auf andere Mieter oder den Vermieter erfordert. So entschied das Amtsgericht Berlin-Wedding (Az. 7 C 92/22).
Dem Mieter einer Wohnung in Berlin wurde u. a. deshalb fristlos und fristgemäß gekündigt, weil er ein Notstromaggregat auf seinem Balkon nutzte. Da der Mieter die Kündigung nicht anerkannte, erhoben die Vermieter Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.
Das Amtsgericht Berlin-Wedding gab jedoch dem Mieter Recht. Den Vermietern stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu, da sowohl die fristlose als auch die fristgemäße Kündigung unwirksam seien. Es habe kein Grund für eine fristlose Kündigung vorgelegen, da es diesbezüglich an einer Abmahnung gemäß § 543 Abs. 3 BGB gefehlt habe. Die fristgemäße Kündigung sei ebenfalls unwirksam. Zwar liege eine Pflichtverletzung vor, jedoch sei diese als nicht erheblich einzustufen. Die Vermieter hätten keine konkreten Auswirkungen des Betriebs des Notstromaggregats auf andere Mieter oder die Vermieter dargelegt. Eine besondere Schwere der Pflichtverletzung sei daher nicht anzunehmen.
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Letzte Änderung: 26.01.2023 | © Steuerberater Dirk Wittmeier 2023