Aktuelle News
Infothek
Zurück zur ÜbersichtMieterin muss sozialadäquaten Lärm der Nachbarin hinnehmen
Die Mieterin einer Wohnung muss sozialadäquaten Lärm, wie etwa Staubsaugen zur Mittagszeit oder Fenster- und Türenschließen, einer Nachbarin hinnehmen. Es besteht keine Pflicht zur Vermeidung jedes störenden Geräusches. So entschied das Amtsgericht Singen (Az. 1 C 235/21).
Die Mieterin einer Erdgeschosswohnung klagte gegen die über ihr wohnende Nachbarin auf Unterlassung von Lärmstörungen. Sie beschwerte sich darüber, dass kurz nach 7 Uhr mit Fenstern und Türen geknallt und hin und her getrampelt werde. Auch staubsauge die Nachbarin jeden Tag gegen 12 Uhr. Die Wohnung befand sich in einem sehr hellhörigen Mehrfamilienhaus ohne Trittschalldämmung.
Das Gericht wies die Klage ab. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Unterlassung jeglicher Ruhestörung zu. Die von ihr genannten Belästigungen seien als Bagatelle zu werten. Der Beklagten sei es erlaubt, im Rahmen des Sozialadäquaten in der von ihr bewohnten Wohnung Geräusche zu verursachen, die andere Hausbewohner als ruhestörend empfinden. Ein Wohnungsmieter dürfe mittags staubsaugen. Zwar komme es beim Schließen von Fenstern und Türen zu punktuellen Geräuschentwicklungen. Diese gehören aber zum Alltagsleben und seien hinzunehmen. Von der Beklagten könne nicht erwartet werden, sich nach Ende der Nachtruhe ganz zaghaft und behutsam schleichend zu verhalten sowie peinlichst darauf zu achten, keinen Laut von sich zu geben und mucksmäuschenstill zu sein. Auch eine Hausordnung könne nicht vorgeben, dass “jedes störende Geräusch” zu vermeiden sei. Es gebe nun mal Alltagstätigkeiten, die naturgesetzlich mit Geräuschentwicklungen verbunden seien.
Zurück zur ÜbersichtDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
Kontakt
Steuerberater Dirk Wittmeier
Johannesstraße 32
40764 Langenfeld
Telefon 02173 - 9 04 38 0
Fax 02173 - 9 04 38 40
E-Mail schreiben >
Büro- und Geschäftszeiten
Montag – Donnerstag
8:00 – 17:00 Uhr
Freitag
8:00 – 14:00 Uhr
und nach Vereinbarung
Unsere Kanzlei-App
Im Apple AppStore oder im Google Play-Store "Meine Steuerberater-App" herunterladen. Servicecode 552350 eingeben.
Nun sind Sie immer von uns informiert!
Letzte Änderung: 26.01.2023 | © Steuerberater Dirk Wittmeier 2023