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Zurück zur ÜbersichtKünstlersozialkasse: Flamenco-Unterricht ist keine künstlerische Tätigkeit
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass Flamenco-Unterricht keine künstlerische Tätigkeit ist (Az. L 16 KR 414/19).
Im Streitfall hatte eine selbstständige Tanzdozentin, die seit 2017 hautberuflich eine Flamenco-Schule betreibt, geklagt. Sie erteilt Unterricht in Form von Workshops, Schul-AGs und tänzerischen Fitnesskursen. Hinzu kommen gelegentliche Soloauftritte. Ihren Antrag auf Aufnahme in die Künstlersozialkasse lehnte diese mit der Begründung ab, dass Tanzlehrer nur dann versicherungspflichtig seien, wenn sie Bühnentanz wie Ballett und zeitgenössische Tanzstile lehren würden. Pädagogischer oder sportlicher Unterricht sei dagegen keine darstellende Kunst.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen bestätigte die Rechtsauffassung der Künstlersozialkasse. Nach Auffassung des Gerichts ist maßgeblich für die Beurteilung der wirtschaftliche Schwerpunkt der Tätigkeit der Klägerin. Dieser bestehe nicht in eigenen künstlerischen Auftritten, sondern in der Lehre. In der konkreten Ausprägung sei das Unterrichtsangebot dem Freizeitsport vergleichbar.
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Letzte Änderung: 11.09.2020 | © Steuerberater Dirk Wittmeier 2020