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Zurück zur ÜbersichtÜbernahme der Beiträge zu einer Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten Rechtsanwältin durch den Arbeitgeber als Arbeitslohn
Übernimmt eine Rechtsanwaltssozietät den Versicherungsbeitrag einer angestellten Rechtsanwältin, die im Außenverhältnis nicht für eine anwaltliche Pflichtverletzung haftet, liegt Arbeitslohn regelmäßig nur in Höhe des übernommenen Prämienanteils vor, der auf die Mindestbemessungsgrundlage entfällt und den die Rechtsanwältin zur Erfüllung ihrer Versicherungspflicht benötigt. Die Übernahme der Umlage für die Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) einer angestellten Rechtsanwältin durch den Arbeitgeber führt zu Arbeitslohn. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. VI R 11/18).
Der BFH beurteilte die Übernahme der Beiträge zu der Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten und auf dem Briefkopf der Sozietät ohne weitere Kennzeichnung aufgeführten Rechtsanwältin durch den Arbeitgeber als Arbeitslohn. Denn ein Rechtsanwalt sei gesetzlich verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung sei unabdingbar für die Ausübung des Berufs eines (angestellten) Rechtsanwalts. Komme er der gesetzlichen Verpflichtung nach, handele er typischerweise im eigenen Interesse. Die Übernahme der Versicherungsbeiträge durch den Arbeitgeber liege folglich nicht in dessen ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse, sondern auch im wesentlichen Interesse des angestellten Rechtsanwalts.
Das Finanzgericht habe zu Recht angenommen, dass die Übernahme der Beiträge für die Rechtsanwaltskammer, für die Mitgliedschaft im örtlichen Anwaltverein sowie der Umlage zum beA durch die Klägerin jeweils auch im eigenen Interesse der bei ihr angestellten Rechtsanwältin erfolgte und deshalb Arbeitslohn vorlag. Das Finanzgericht sei aber zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung der Rechtsanwältin durch die Klägerin ohne weiteres in vollem Umfang zu Arbeitslohn führe. Vielmehr gelte dies uneingeschränkt nur für die auf die gesetzliche Mindestdeckung entfallenden Prämienanteile.
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Letzte Änderung: 11.09.2020 | © Steuerberater Dirk Wittmeier 2020