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Zurück zur ÜbersichtItalienischer Rentner muss keine Krankenkassenbeiträge auf deutsche Rente zahlen
Besitzt ein Rentner bei Antragstellung einen Leistungsanspruch gegenüber einem ausländischen System der Gesundheitsfürsorge (hier: italienischer Gesundheitsdienst), ist er nach einer Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen nicht Mitglied der Krankenversicherung der Rentner (Az. L 16 KR 573/15).
Im vorliegenden Fall war der Kläger italienischer Staatsangehöriger und wohnte nach einigen Arbeitsjahren in Deutschland wieder in Italien. Dort existierte ein italienischer Gesundheitsdienst (Servizio Sanitario Nazionale – SSN), welcher allen Bürgern unabhängig vom Einkommen und sozialen Stand eine einheitliche, kostenlose medizinische Grundversorgung bietet. Der Kläger besaß seit 2008 Anspruch auf diese Grundversorgung. Seit Ende 2011 erhielt er eine deutsche Altersrente von monatlich 154,80 Euro. Aufgrund des Rentenantrages stellte die beklagte Krankenkasse die Pflichtversicherung des Klägers in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) fest und forderte Krankenversicherungsbeiträge von der Rente. Das Sozialgericht gab der Klage des Rentners statt. Die dagegen eingelegte Berufung der Krankenkasse hat das Landessozialgericht zurückgewiesen.
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Letzte Änderung: 11.09.2020 | © Steuerberater Dirk Wittmeier 2020